Liefer- und Zahlungsbedingungen
A) Allgemeines:
Wir leisten und liefern ausschließlich auf Basis der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Sie gelten als vom Käufer angenommen, sofern er nicht unverzüglich widerspricht. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Liefer- und Zahlungsbedingungen oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung oder Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
B) Preise
Unsere angebotenen Preise sind freibleibend.
C) Leergut / Pfand
Für das mitgelieferte Leergut, das unser Eigentum bleibt, wie Flaschen, Kisten, Paletten, Tank-Container, KEG Fässer usw., wird ein Pfand gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten erhoben und gleichzeitig mit der Ware verrechnet. Bei frachtfreier Rücklieferung in unbeschädigtem und unvertauschtem Zustand innerhalb von 3 Monaten nach Rechnungsdatum vergüten wir den entsprechenden Pfandbetrag. Beschädigtes oder vertauschtes Pfandgut wird nicht angenommen und es erfolgt hierfür keine Vergütung des Pfandbetrages. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, für das bis dahin noch nicht zurück gelieferte Leergut die Rückgabe und Pfandrückvergütung des Käufers zurückzuweisen – für solches Leergut bereits bezahlte Pfandbeträge verbleiben uns, noch nicht bezahlte Pfandbeträge werden sofort zur Zahlung fällig.
Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Beschädigung oder Zerstörung oder Nichtrückgabe von mitgeliefertem Leergut innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Rechnungsdatum vom Käufer hierfür die vollen Wiederbeschaffungskosten zu verlangen, gezahltes Pfand wird jedoch hierauf voll angerechnet.
Schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist treten bezüglich aller laufenden Aufträge eines Käufers mit uns diese Rechtsfolgen ein, sofern beim Käufer Vermögensverschlechterung, Zahlungsunfähigkeit oder nicht frist- oder ordnungsgemäße Wechseleinlösung festzustellen ist, in einem solchen Falle werden auch Vereinbarungen mit dem Käufer – gleich ob schriftlich oder mündlich – bezüglich Pfandzahlung resp. Pfandzahlungsfälligkeit und Pfandrückvergütung hinfällig.
In allen Fällen bleibt jedoch die Pfandsache unser Eigentum. Der Käufer tritt seine Ansprüche gegen seine Abnehmer auf Herausgabe des Leerguts oder auf Zahlung einer Ersatzforderung für abhanden gekommenes, untergegangenes oder beschädigtes oder vertauschtes Leergut bis zur Höhe unserer Pfandzahlungsansprüche gegen ihn an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, uns über den Verbleib des Leergutes und Ersatzforderungen hierfür Auskunft zu erteilen und seinen Abnehmern auf unser Verlangen die Abtretung der Ansprüche an uns bekannt zu geben.
Ändern sich die Wiederbeschaffungspreise für das mitgelieferte Leergut, dann haben wir das Recht, auch während des Bestehens eines Auftrages, die Pfandbeträge entsprechend zu ändern. Haben sich die neuen Pfandbeträge ermäßigt, dann sind wir nur innerhalb von 3 Monaten nach Rechnungsdatum verpflichtet, Leergut zu den alten, höheren Pfandbeträgen zurückzunehmen. Treten seitens unserer Lieferwerke wesentliche Erschwernisse in der Zulieferung neuen Leergutes ein, dann sind wir zur Sicherung des Rücklaufes berechtigt, die Pfandbeträge nach eigenem Ermessen im angemessenen Umfange zu erhöhen.
Entstehen uns durch eine Rückholung des Pfandgutes weitere Kosten, so sind diese vom Käufer zu erstatten. Es gilt ein Wegegeld von EUR 1,10/km für die gesamte notwendige Fahrtstrecke und ein Stundenlohn von EUR 55,00, für den Fahrer jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als geschuldet, soweit der Käufer im Einzelfall keinen geringeren Schaden nachweist.
D) Sukzessivlieferungen
Für den Fall des Abschlusses eines Sukzessivlieferungsvertrages gilt die in der jeweiligen Vereinbarung getroffene Abnahmeregelung verbindlich, auch soweit verderbliche Ware betroffen ist. Wird die Abnahmeverpflichtung vom Besteller nicht eingehalten, haben wir das Recht – nach unserer freien Entscheidung – dem Käufer die abzunehmende Ware gegen Zahlung des Rechnungsbetrages auf dessen Kosten zuzusenden, gegen Zahlung des Rechnungsbetrages zur Abholung bereitzustellen oder vom Gesamtvertrag zurückzutreten.
Sukzessivlieferungen laufen, soweit nicht anders bestimmt ist, jeweils vom 01. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Ein vereinbarter Mengen-Rabatt gilt ausschließlich für den Fall geschuldet, dass der Käufer die Ware des betreffenden Gesamtvertrages komplett abnimmt und vollständig und pünktlich zahlt. Der vereinbarte Mengen-Rabatt wird durch eine von uns erteilte Gutschrift abgerechnet und vergütet. Er verfällt in voller Höhe, wenn der Käufer den Vertrag verletzt oder wir aufgrund des Verhaltens des Käufers den Rücktritt vom Vertrag für einen Auftrag oder den Gesamtvertrag mit dem Käufer erklären. Verletzen wir unsere Lieferverpflichtungen, hat der Käufer das Recht, uns für unsere Erfüllung eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung von zumindest 8 Werktagen zu setzen. Der Samstag gilt in diesem Falle nicht als Werktag. Nach Ablauf der angemessenen Nachfrist kann er seinen von ihm nachzuweisenden notwendigen Verzugsschaden geltend machen.
E) Rücktrittsrecht
Für den Fall, dass wir eine ungünstige Bonitäts-Auskunft bezüglich des Käufers erhalten oder uns die derzeitige oder künftige Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheint, steht uns das Recht zu, vor Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung nach unserer Wahl Vorkasse oder vorab Gestellung einer ausreichenden Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so können wir nach Ablauf einer von uns gesetzten Frist von 3 Tagen ohne Anspruch auf Entschädigung für den Käufer hierfür vom Vertrag zurücktreten.
Außerdem sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne Anspruch auf Entschädigung für den Käufer hierfür berechtigt, wenn vom Käufer überreichte Wechsel nicht vereinbarungsgemäß eingereicht oder rechtzeitig oder nicht in voller Höhe eingelöst werden, unabhängig aus welchem Rechtsgrund. Das Rücktrittsrecht kann in jedem Falle auch bezüglich eines Teiles eines Vertrags sowie bei mehreren laufenden Verträgen bezüglich aller Verträge resp. des Gesamtvertrages ausgeübt werden.
F) Zahlung
Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart ist, netto Kasse unmittelbar nach Erhalt der Ware zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn er den betreffenden Rechnungsbetrag nicht binnen 30 Tagen nach Lieferungserhalt bezahlt hat. In diesem Fall schuldet er uns als Gewerbetreibender auf den ausstehenden Betrag eine Verzugsverzinsung in Höhe von 9 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Das in Rechnung gestellte Leergutspfand ist dabei gleichzeitig mit der Ware zur Zahlung fällig, unabhängig davon, ob die Absicht besteht, vom Rückgaberecht Gebrauch zu machen. Gewähren wir aufgrund besonderer Vereinbarung Skonto, dann bezieht sich dieses nur auf den Nettowarenbetrag – exklusive Mehrwertsteuer und Pfand. Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen des Käufers gegen unsere Forderungen sind nur gestattet, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Mengen- oder Qualitätsbeanstandung rechtfertigt kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Rechnungsbetrages. Zahlungen sind nur dann uns gegenüber wirksam, wenn sie unmittelbar an uns auf eine unserer Kontoverbindungen oder einen von uns bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Die Übergabe von Schecks oder Wechseln gilt nicht als Zahlung, sie werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Mitarbeiter oder Handelsvertreter von uns sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht berechtigt.
G) Mengen und Gewichte
Für verkaufsfertige Packungen gelten die einschlägigen Normen und Richtlinien für Mindestfüllmengen und Toleranzen. Bei Lieferung in Tankzügen, Fässern oder Containern gilt das bei der Verladung ermittelte Gewicht oder Maß, wobei es bei nach Volumen gehandelter Ware in unserem Ermessen steht, das im Fass eingebrannte eichamtliche Litermaß oder das Nettogewicht unter Berücksichtigung des spezifischen Gewichtes der Ware der Verrechnung zugrunde zu legen. Eine Maß- bzw. Gewichtsliste wird der Sendung durch uns beigegeben. Bei fertigen Verkaufspackungen wird der Lieferung ein Packzettel oder Ladeplan beigegeben, an Hand welcher der Käufer die Stückzahl vor der Entladung zu prüfen hat. Zeigen sich bei der Entladung Abweichungen, dann sind diese sofort bahnamtlich bei Bahnauslieferung, bei LKW-Ladungen gegenüber dem Fahrer festzustellen und schriftlich bescheinigen zu lassen. Verabsäumt der Käufer dies, dann werden spätere Reklamationen hinsichtlich dieser Mängel durch uns nicht mehr anerkannt. Beschädigungen durch oder auf dem Transport berechtigen gegenüber dem Verkäufer nicht zur Annahmeverweigerung, er hat die Beschädigungen unverzüglich entsprechend der Regelung der Stückzahlprüfung wie oben bescheinigen zu lassen.
H) Qualität und Beanstandungen / Risikoverteilung
Für die Qualität der gelieferten Ware sind, wenn nichts anders schriftlich vereinbart wurde, die einschlägigen Normen und Richtlinien maßgebend. Qualitätsbeanstandungen werden von uns nur dann berücksichtigt, wenn sie
a) bei Tankzug vor Entleerung und unmittelbar unserem Fahrer gegenüber,
b) bei Ware im Übrigen und in fertigen Verkaufspackungen innerhalb 3 Tagen nach Empfang schriftlich vorgebracht werden. Telefaxmitteilung genügt. Zur Vermeidung von Stand- bzw. Wartegeld ist auch beanstandete Ware zunächst ohne Verzug zu entladen, jedoch bis zum Eintreffen unserer Weisungen nicht weiterzuverarbeiten oder weiterzuverkaufen. Unseren Weisungen hat der Käufer unverzüglich nachzukommen; Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Weisungen entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Treten auf dem Lager des Käufers bei der Lagerung von Waren in fertigen Verkaufspackungen Mängel an der Ware oder den Verkaufspackungen auf, dann werden diese durch uns innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum berücksichtigt, wenn sie uns während dieser Frist schriftlich mitgeteilt werden. Mängelrügen aus älteren Beständen können dabei nicht mehr anerkannt werden.
Etwaige Minderlieferungen unter 5% des Volumens der jeweiligen Lieferung stellen keine Mängel dar und sind deshalb nicht zu beanstanden und vom Käufer hinzunehmen.
In allen Fällen von Qualitätsbeanstandungen ist uns oder einem von uns Beauftragten Gelegenheit zu geben, eine Nachprüfung der Mängel vornehmen zu können.
Bei loser Ware geht das Gärrisiko während des Transportes oder vom Zeitpunkt der Bereitstellung bei uns an vollumfänglich zu Lasten des Käufers, eine Verantwortlichkeit unsererseits und ein Anspruch des Käufers hieraus wird für einen solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich als zugesichert angegeben sind.
I) Lieferfrist
Unverschuldete Ereignisse, gleich ob sie bei uns oder unseren Unterlieferanten oder Hilfspersonen (z. B. Bahn, Post, Spediteur usw.) eintreten, durch welche die Lieferung oder der Transport der Ware unmöglich oder wesentlich erschwert wird, geben uns das Recht, ohne dass dem Käufer hieraus ein Anspruch auf Entschädigung oder ähnliches entsteht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Fälligkeit der Lieferung bis zur Beseitigung der Hindernisse hinauszuschieben. Als Behinderung werden insbesondere auch angesehen: behördliche Maßnahmen, Ausbleiben wichtiger Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, Strom- und Wassersperren, Ausbleiben der EmballagenZulieferung, Transportschwierigkeiten, Arbeitseinstellung, Arbeitsaussperrung, Betriebsstörung u. a.
J) Gefahrübergang
Die Gefahr geht, auch wenn Lieferung ohne zusätzliche Vergütung vereinbart wurde, auf den Käufer über, sobald die Sendung unser Lager verlassen hat. Verzögert sich die Absendung infolge eines Verhaltens des Käufers, so geht die Gefahr mit Beginn der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Bei Emballagen trägt der Käufer die Gefahr bis zur Rückkehr in unser Lager. Versand und Verpackung erfolgen nach fachlichem Ermessen und mit bester Sorgfalt, jedoch ohne Verbindlichkeit für uns.
K) Entgegennahme und Erfüllung
Gelieferte Ware ist, soweit die Minderlieferung 5% des Liefervolumens nicht übersteigt, als mangelfrei anzusehen und vom Empfänger anzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung gilt auch als erfüllt, wenn sie versandbereit ist, dies dem Käufer mitgeteilt ist, sofern dies den vereinbarten Lieferbedingungen entspricht.
L) Eigentumsvorbehalt – Factoring
Die von uns gelieferte Ware bleibt, auch wenn diese weiterverarbeitet wird, bis zur vollen Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen von uns unser Eigentum. Der Käufer ist jedoch berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges über die Ware zu verfügen. Der Käufer tritt sämtliche ihm aus Weiterveräußerungen der Ware zustehenden Rechte und Forderungen gegen den Drittkäufer bis zur Bezahlung der Ware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. Im Falle des Eigentumsuntergangs tritt an die Stelle des Eigentums der gesetzliche Ersatzanspruch.
Jede andere Verfügung, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Umtauschwege ist, solange noch Forderungen unsererseits bestehen, nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen unserer Ware hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen. Uns oder unserem Beauftragten ist jederzeit die Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gestattet.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung von uns sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung dann – ausschließlich – erfüllungshalber an.
M) Abtretung
Soweit in den AGB des Käufers Abtretungen von Forderungen an uns erfolgen, nehmen wir diese erfüllungshalber an.
N) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Lindau, Gerichtsstand nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Lindau (B) oder das Landgericht Kempten, der Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie den internationalen Rechtsverkehr ist am für Lindau zuständigen Gericht begründet.
O) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Liefer- und Zahlungsbedingungen wie auch unserer übrigen Vertragsbedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
P) Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich nationales deutsches Recht. Es gilt nur der deutsche Vertragstext unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Bestellung. Soweit es diesen AGB und des Vertrags nicht widerspricht, gilt das CISG als vereinbart.
Bernhard Widemann Bodensee-Kelterei GmbH
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